Rechtsprechung
   BGH, 04.07.2023 - 5 StR 145/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,22777
BGH, 04.07.2023 - 5 StR 145/23 (https://dejure.org/2023,22777)
BGH, Entscheidung vom 04.07.2023 - 5 StR 145/23 (https://dejure.org/2023,22777)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 2023 - 5 StR 145/23 (https://dejure.org/2023,22777)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,22777) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 44 Satz 1 StPO, § ... 345 Abs. 1 StPO, § 430 Abs. 4 Satz 1 StPO, § 43 Abs. 1 StPO, § 32 Abs. 5 Satz 2 StPO, § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO, § 44 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 232 Abs. 2 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, § 464 Abs. 3 StPO, § 73b StGB, § 23 EGGVG, § 44 StPO, §§ 73 ff. StGB, § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB, §§ 73 - 73c StGB, § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 428 StPO, §§ 74a, 74b StGB, § 74e StGB, §§ 74 ff. StGB, § 43 Abs. 1, § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 349 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Revision der Einziehungsbeteiligten; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 44 S. 1
    Verwerfung der Revision der Einziehungsbeteiligten; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wiedereinsetzung bei der Dritteinziehung - und das Verschulden des Prozessbevollmächtigten

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Anwaltliches Verschulden bei Einziehungsbeteiligten nach § 73b StGB zurechenbar

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 3304
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BGH, 04.07.2023 - 5 StR 145/23
    Denn der in allen übrigen Verfahrensordnungen geltende (vgl. BayObLG, Beschluss vom 16. Januar 1970 - GSSt 1/70, BayObLGSt 1970, 9, 17 für § 232 Abs. 2 ZPO a.F.), allgemeine Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO, wonach das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichsteht, ist mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zwar grundsätzlich vereinbar, da er sich aus Gründen der Rechtssicherheit als einem wesentlichen Element der Rechtsstaatlichkeit und damit einem Konstitutionsprinzip des Grundgesetzes rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81, BVerfGE 60, 253, Rn. 52 ff.).

    Die Erstreckung dieses allgemeinen Grundsatzes entspricht den gesetzgeberischen Zielen der Gewährleistung von Rechtssicherheit und einer möglichst einheitlichen Handhabung in den Verfahrensordnungen (vgl. hierzu nur BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81, BVerfGE 60, 253, Rn. 154 ff.).

    Für ihn hat er den inzwischen auch verfassungsgerichtlich bekräftigten (BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81, BVerfGE 60, 253, Rn. 149, 152) Zurechnungsausschluss gebilligt.

    (2) Bei der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB handelt es sich nicht um einen Prozessgegenstand, der gemäß den durch das Bundesverfassungsgericht aus der Verfahrensgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gezogenen Folgerungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81, BVerfGE 60, 253, Rn. 149, 152) eine Durchbrechung des in § 85 Abs. 2 ZPO normierten Grundsatzes gebieten würde.

    Denn hierfür ist nicht das bloße Ausmaß der Berührung persönlicher Interessen und Rechtspositionen maßgeblich, welches bei gerichtlichen Entscheidungen aus allen Verfahrensordnungen ein hohes sein kann, sondern das allein einem Strafausspruch innewohnende rechtliche Unwerturteil (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81, BVerfGE 60, 253, Rn. 152).

  • BayObLG, 16.01.1970 - GSSt 1/70

    Vorlegung an den BGH

    Auszug aus BGH, 04.07.2023 - 5 StR 145/23
    Denn der in allen übrigen Verfahrensordnungen geltende (vgl. BayObLG, Beschluss vom 16. Januar 1970 - GSSt 1/70, BayObLGSt 1970, 9, 17 für § 232 Abs. 2 ZPO a.F.), allgemeine Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO, wonach das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichsteht, ist mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zwar grundsätzlich vereinbar, da er sich aus Gründen der Rechtssicherheit als einem wesentlichen Element der Rechtsstaatlichkeit und damit einem Konstitutionsprinzip des Grundgesetzes rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81, BVerfGE 60, 253, Rn. 52 ff.).

    Das gilt jedenfalls für Nebenkläger (grundlegend BayObLG, Beschluss vom 16. Januar 1970 - GSSt 1/70, BayObLGSt 1970, 9; BGH, Beschlüsse vom 28. April 2016 - 4 StR 474/15, NStZ-RR 2016, 214; vom 16. Januar 2023 - 5 StR 509/22), für Privatkläger (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Februar 1993 - 1 Ws 99 - 100/92, NJW 1993, 1344) und für Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. August 1988 - 1 Ws 711/88, wistra 1989, 79; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. November 1997 - Ws 1078/97, NStZ-RR 1998, 143).

    Damit hat der Gesetzgeber auf die bereits etablierte höchstrichterliche Rechtsprechung Bezug genommen, der zufolge die schuldhafte Fristversäumnis des Verteidigers für den Angeklagten einen "unabwendbaren Zufall" im Sinne des § 44 StPO a.F. bedeutete, und die sich hierzu nicht nur auf das besondere Schutzbedürfnis des um "Ehre und Freiheit" kämpfenden Angeklagten (hierzu BayObLG, Beschluss vom 16. Januar 1970 - GSSt 1/70, BayObLGSt 1970, 9, 17 f.) sondern auch darauf stützte, dass in der Strafprozessordnung eine dem § 232 Abs. 2 ZPO a.F. (dem jetzigen § 85 Abs. 2 ZPO) entsprechende Vorschrift fehlt (RG, Beschluss vom 7. April 1936 - 1 D 1033/35, RGSt 70, 186, 191; an diese Entscheidung anknüpfend BGH, Beschluss vom 25. Mai 1960 - 4 StR 193/60, BGHSt 14, 306).

    Das gilt umso mehr, als die Rechtsprechung zum Zeitpunkt des 1. StVRG bereits begonnen hatte, den Gedanken des § 85 Abs. 2 ZPO auch auf Akteure des Strafverfahrens anzuwenden (vgl. nur zum Nebenkläger BayObLG, Beschluss vom 16. Januar 1970 - GSSt 1/70, BayObLGSt 1970, 9).

  • BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19

    Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß

    Auszug aus BGH, 04.07.2023 - 5 StR 145/23
    Sein Ziel war es, die Parallelen zum Zivil-, insbesondere zum Bereicherungsrecht zu stärken, indem er die dortigen Regelungen zum Ausgangspunkt der Ausgestaltung der Vermögensabschöpfung nahm (BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354, Rn. 106, 117).
  • BGH, 14.11.2018 - 3 StR 447/18

    Begründung einer Einziehungsanordnung gegen einen als Organ handelnden Täter;

    Auszug aus BGH, 04.07.2023 - 5 StR 145/23
    Soweit der Bundesgerichtshof demgegenüber ausgesprochen hat, dass die Einziehung als hoheitliche Eingriffsmaßnahme mit der Durchsetzung von zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen im Gleichordnungsverhältnis zwischen Privatleuten im Zivilprozess nicht vergleichbar ist (BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18, wistra 2019, 187, Rn. 16), geschah dies allein um darzulegen, warum die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Angeklagten nicht dazu führt, dass die Einziehungsanordnung gegen den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes zu richten wäre.
  • BVerfG, 08.05.1973 - 2 BvL 5/72

    Verfassungsmäßigkeit des § 232 Abs. 2 ZPO in Statusverfahren

    Auszug aus BGH, 04.07.2023 - 5 StR 145/23
    Wo dies ausscheidet, tritt aber lediglich ein allen nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten eigener Effekt ein, der letztlich eine tatsächliche Grenze des materiellen Schadensersatzrechts markiert und grundsätzlich hinzunehmen ist (vgl. BVerfG aaO Rn. 148 f. zum Asylverfahren mwN; BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 1973 - 2 BvL 5/72, BVerfGE 35, 41 zu Kindschaftssachen).
  • BGH, 20.09.2022 - XI ZB 14/22

    Besonderes elektronisches Anwaltspostfach: Überprüfung der ordnungsgemäßen

    Auszug aus BGH, 04.07.2023 - 5 StR 145/23
    Daher darf von einer erfolgreichen Übermittlung eines Schriftsatzes an das Gericht nicht ausgegangen werden, wenn in der Eingangsbestätigung in der Nachrichtenansicht der beA-Webanwendung oder in der Exportdatei in dem Abschnitt "Zusammenfassung Prüfprotokoll" nicht als Meldetext "request executed" und als Übermittlungsstatus "erfolgreich" angezeigt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 - XI ZB 14/22, NJW 2022, 3715 mwN zur parallelen Norm nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO).
  • BGH, 28.04.2016 - 4 StR 474/15

    Urteil des Landgerichts Essen wegen versuchter Tötung eines Polizeibeamten bei

    Auszug aus BGH, 04.07.2023 - 5 StR 145/23
    Das gilt jedenfalls für Nebenkläger (grundlegend BayObLG, Beschluss vom 16. Januar 1970 - GSSt 1/70, BayObLGSt 1970, 9; BGH, Beschlüsse vom 28. April 2016 - 4 StR 474/15, NStZ-RR 2016, 214; vom 16. Januar 2023 - 5 StR 509/22), für Privatkläger (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Februar 1993 - 1 Ws 99 - 100/92, NJW 1993, 1344) und für Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. August 1988 - 1 Ws 711/88, wistra 1989, 79; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. November 1997 - Ws 1078/97, NStZ-RR 1998, 143).
  • BVerfG, 13.04.1994 - 2 BvR 2107/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BGH, 04.07.2023 - 5 StR 145/23
    So ist es den Strafgerichten regelmäßig verwehrt, dem Beschuldigten Versäumnisse des Verteidigers zuzurechnen, wenn zu prüfen ist, ob ihn an einer Fristversäumung gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 StPO ein Verschulden trifft (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. April 1994 - 2 BvR 2107/93, NJW 1994, 1856, Rn. 10).
  • BGH, 11.12.1981 - 2 StR 221/81

    Verpätete Anbringung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

    Auszug aus BGH, 04.07.2023 - 5 StR 145/23
    Dieses Privileg kommt dem Beschuldigten jedoch nur zugute, soweit er sich mit einem Rechtsbehelf gegen den Schuldspruch oder den Rechtsfolgenausspruch wendet, welche sich besonders einschneidend auf Ehre, Freiheit, Familie, Beruf und damit sein gesamtes Leben auswirken können (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1981 - 2 StR 221/81, BGHSt 30, 309).
  • OLG Hamburg, 08.01.2013 - 3-48/12

    Strafverfahren: Rechtsmitteleinlegung für einen Nebenbeteiligten bei fehlender

    Auszug aus BGH, 04.07.2023 - 5 StR 145/23
    bb) Auch für den hier vorliegenden Fall eines Einziehungsbeteiligten, der einer Dritteinziehung nach § 73b StGB ausgesetzt ist, findet § 85 Abs. 2 ZPO seinem Gedanken nach Anwendung (so bereits KG Berlin, Beschluss vom 13. September 1982 - (4) Ss 203/82 (75/82), JR 1983, 127; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 1 Ws 286/00, NStZ-RR 2001, 335; vgl. zudem HansOLG Hamburg, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 3 - 48/12 (Rev), NJW 2013, 626; aus dem Schrifttum Meyer-Goßner/Schmitt aaO; KK-StPO/Schneider-Glockzin, 9. Aufl., § 44 Rn. 34; aA MüKo-StPO/Valerius, 2. Aufl., § 44 Rn. 60; LR/Gaede, StPO, 27. Aufl., § 434 Rn. 21).
  • BGH, 25.05.1960 - 4 StR 193/60
  • BGH, 06.05.1975 - 5 StR 139/75

    Verstoß gegen die Frist der Kostenentscheidung und Auslagenentscheidung -

  • OLG Nürnberg, 11.11.1997 - Ws 1078/97

    Klageerzwingungsverfahren - Formalien

  • BGH, 16.01.2023 - 5 StR 509/22

    Verwerfung der Revision des Nebenklägers als unzulässig wegen Fristversäumnis

  • OLG Düsseldorf, 26.08.1988 - 1 Ws 711/88
  • OLG Düsseldorf, 25.05.2000 - 1 Ws 286/00

    Selbständiges Einziehungsverfahren; Verschulden; Vertreter; Zurechnung;

  • OLG Düsseldorf, 08.02.1993 - 1 Ws 99/93

    Haftung des Privatklägers für von seinem Anwalt verschuldete Säumnis

  • KG, 13.09.1982 - Ss 203/82
  • RG, 07.04.1936 - 1 D 1033/35

    1. Was ist i. S. des § 44 StPO. unter einem unabwendbaren Zufall zu verstehen? 2.

  • BGH, 12.12.2023 - 3 StR 278/23
    Bei einer Dritteinziehung nach § 73b StGB ist dem Einziehungsbeteiligten im Rahmen einer Wiedereinsetzung entsprechend dem allgemeinen Grundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO ein Verschulden seines anwaltlichen Vertreters jedoch zuzurechnen (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2023 - 5 StR 145/23, NJW 2023, 3304 Rn. 7 ff.).
  • BGH, 06.03.2024 - 6 StR 367/23
    Als kondiktionsähnliche Maßnahme ohne Strafcharakter (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2023 - 5 StR 145/23, NJW 2023, 3304 Rn. 21) kann die Einziehung von Taterträgen gemäß § 76a Abs. 3 StGB in einem selbständigen Einziehungsverfahren auch nach einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO angeordnet werden (vgl. BVerfGE 156, 354; BbgVerfG, NJW 1997, 451).
  • BGH, 06.02.2024 - 6 StR 609/23

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der

    Während das Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO demjenigen der Partei gleichsteht und daher die Wiedereinsetzung gemäß § 233 Satz 1 ZPO versagt werden kann, wenn die elektronische Übermittlung etwa wegen eines technischen Fehlers fehlschlägt und der Anwalt nicht die Möglichkeit ergreift, das Dokument nach den allgemeinen Vorschriften fristwahrend zu übermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 228/22, NJW-RR 2023, 760, 762), erscheint die Übertragung der insoweit entwickelten Grundsätze auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 44, 45 StPO nicht sachgerecht, weil das Verschulden des Verteidigers bei der formwidrigen Übermittlung von Schriftsätzen dem Angeklagten nicht als eigenes zuzurechnen ist (vgl. BVerfG, NJW 1994, 1856; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2023 - 5 StR 145/23, NJW 2023, 3304).
  • BGH, 23.02.2024 - 5 StR 284/23

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur

    Ihr Prozessbevollmächtigter hat - wie vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt - vorgetragen und hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Frist ohne Verschulden der Einziehungsbeteiligten und ohne ihr zurechenbares Anwaltsverschulden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2023 - 5 StR 145/23, NJW 2023, 3304) versäumt worden ist.
  • LG Limburg, 16.04.2024 - 2 Qs 123/23

    BeA-Versand: Nachweis über den Zugang durch sorgfältige Ausgangskontrolle

    Das betrifft etwa die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 464 Abs. 3 StPO, da diese in ihrem Wesen und ihren Auswirkungen Schuldtiteln über Geldforderungen vergleichbar ist, so dass § 85 Abs. 2 ZPO jedenfalls seinem allgemeinen Rechtsgedanken nach angewendet wird (BGH Beschluss vom 4.7.2023 - 5 StR 145/23 = NJW 2023, 3304, beck-online).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht